Zwei­tes Ge­setz zur steu­er­li­chen Ent­las­tung von Fa­mi­li­en so­wie zur An­pas­sung wei­te­rer steu­er­li­cher Re­ge­lun­gen (2. Fa­m­Ent­lastG)


Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz) beschlossen.

Die geplanten Maßnahmen:

  • Kindergeld wird ab dem 1.1.2021 um 15 € pro Kind und Monat erhöht, § 66 Abs. 1 EStG-E.
  • Die steuerlichen Kinderfreibeträge werden ab 1.1.2021 von 7.812 € auf 8.388 € angehoben (Kinderfreibetrag je Elternteil: 2.730 €, Freibetrag für den Betreuungsund Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil: 1.464 €), § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG-E.
  • Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2021 und 2022 nach rechts verschoben, § 32a Abs. 1 EStG-E.
  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen sowie der Grundfreibetrag werden ab dem VZ 2021 von 9.408 € auf 9.696 € angehoben, ab dem VZ 2022 um weitere 288 € auf 9.984 €. Darüber hinaus werden auf Basis der bisherigen Praxiserfahrungen Aktualisierungen zum automatisierten Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen.

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