Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden


Der Gesetzgeber verlängert mit dem Postrechtmodernisierungsgesetz (PostModG) die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen. Daher sieht das Gesetz auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen vor.

Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, werden diese von drei auf vier Tage geändert.

Weiterhin keine Bekanntgabe an Samstagen

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Dienstag (04.03.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Samstag (08.04). Der Bescheid gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am der nächsten Woche Montag (10.03.), als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 10.04.

Entsprechendes gilt für die Klagefrist.

Anwendung ab 2025

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.