Ab dem Jahr 2025 wird es in Deutschland Änderungen an der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) geben. Diese Änderungen wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen:
Änderungen
- Ab dem 1. Januar 2025 wird die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung von derzeit 22.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben.
- Diese Grenze bezieht sich auf die im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Umsätze.
- Wird die „scharfe“ Grenze von 100.000 Euro vereinnahmte Umsätze überschritten, greift sofort die Regelbesteuerung!
- Spezielle Registrierung für EU-Umsätze möglich (NEU!)
- KU-Umsätze gelten jetzt als steuerfreie Umsätze
Ziel der Änderung
- Die Erhöhung soll kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler entlasten, indem ihnen weiterhin die Möglichkeit gegeben wird, von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren.
- Sie berücksichtigt die Inflation und den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten.
Was bleibt unverändert?
- Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen keine Umsatzsteuer auf ihre Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Sie sind jedoch auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
- Einfuhren, innergem. Erwerbe, § 13b Abs. 5 UStG, § 14c UStG, Option zur Regelbesteuerung
- keine E-Rechnungspflicht
Praktische Auswirkungen
- Existenzgründer oder Kleinunternehmer mit Umsätzen knapp über der bisherigen Grenze könnten nun wieder in die Kleinunternehmerregelung fallen.
- Unternehmer, die von dieser Regelung Gebrauch machen, sollten dennoch prüfen, ob es aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, die Umsatzsteuerpflicht freiwillig zu beantragen (Option zur Regelbesteuerung).
Handlungsbedarf
- Kleinunternehmer reichen ihre Buchhaltung oft zeitlich nachgelagert ein; beachten Sie unterjährig ihre Umsätze und prüfen die Grenzen.
- Wir empfehlen auch Kleimunternehmern eine monatliche Buchhaltung um später böse Überraschungen zu vermeiden.
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