Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte. Sie dienen der Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und Verfahrensvereinfachung. Wesentliche Maßnahmen treten am 18. Dezember 2019 bzw. am 1. Januar 2020 in Kraft.
Das als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnete Gesetz hört auf den etwas sperrigen Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ („JStG 2019“).
Die wichtigen Maßnahmen für Sie im Überblick.
Einkommensteuer
Das Jobticket wird künftig pauschal mit 25 % besteuert, ohne dass es auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Mit dieser neuen Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG n. F. soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz z. B. von Jobtickets v. a. bei solchen Mitarbeitern zu erhöhen.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG) werden von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden angehoben. Die neuen Pauschalen gelten ab dem 1.1.2020
Für zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Elektrofahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt, wird die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel gesenkt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG).
Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gelten zusätzliche Einschränkungen.
Elektrolieferfahrzeuge sowie allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können zukünftig im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen (§ 7c EStG). Die Regelung gilt für Fahrzeige die nach dem 31.12.2019 angeschafft werden.
Eine Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG wird bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 1) ist für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt überlassene betriebliche Fahrräder möglich.
- 9 Abs. 1 Satz 3 EStG wird um eine neue Nr. 5b ergänzt: Darin wird typisierend eine Pauschalevon 8 Euro pro Kalendertag für Berufskraftfahrer eingeführt. Dieser neue Pauschbetrag deckt die üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Kfz des Arbeitgebers entstehenden Mehraufwendungen ab.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden steuerbefreit (§ 3 Nr. 19 EStG).
In hochpreisigen Ballungsgebieten wird ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG). Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung, wenn die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.
In Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegenden Arbeitnehmern wird eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt (§§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunterhalt) getragen werden, sind künftig bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG-E). Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.
Gewerbesteuer
Aus gewerbesteuerlicher Sicht wird eine Halbierung der Hinzurechnung des Miet- oder Leasingaufwands für Elektro- oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, eingeführt (§§ 8 Nr. 1d Satz 2 EStG, 36 Abs. 3 GewStG). Zu beachten ist, dass die Halbierung lediglich für Entgelte gelten soll, die auf nach dem 31.12.2019 abgeschlossene Verträge beruhen sowie letztmals für den Erhebungszeitraum 2030.
Umsatzsteuer
Der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 UStG-E) ist einer im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasster Unternehmer oder juristische Person, d. h. er besitzt im Zeitpunkt der Lieferung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und der Abnehmer verwendet diese gegenüber dem liefernden Unternehmer.
Mit dem Gesetz werden die sog. Quick Fixes umgesetzt. So wird das umsatzsteuerliche Reihengeschäft erstmals klar definiert (§ 3 Abs. 6a UStG). Danach handelt es sich um eine vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer unmittelbare Beförderung oder Versendung eines Gegenstands, über den mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte abschließen, wobei die Transportverantwortlichkeit ausschließlich bei einem Unternehmer liegt.
Grundsätzlich ist die Transportverantwortlichkeit einer Lieferung demjenigen zuzuordnen, der den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert. Die neue Regelung wirkt sich insbesondere auf Fälle aus, in denen weder der erste Unternehmer noch der letzte Abnehmer in der Lieferkette die Transportverantwortung hat, sondern der sog. Zwischenhändler. Kann er nämlich nachweisen, dass er den Gegenstand ausnahmsweise nur als Lieferant und nicht als Abnehmer befördert oder versendet hat, liegt die Transportverantwortlichkeit nicht bei ihm.
Warenlieferungen in ein Konsignationslager, das sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet (§ 6b UStG) wird beim liefernden Unternehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG gleichgestellt und seitens des Erwerbers als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mit Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes hat der liefernde Unternehmer Kenntnis über den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des Erwerbers.
- Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Abnehmer verwendet die ihm vom Bestimmungsstaat erteilte USt-Identifikationsnummer.
- Sowohl der Erwerber als auch der liefernde Unternehmer kommen ihrer Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4g und 4f nach.
Wird die Ware nicht binnen 12 Monaten am Bestimmungsort geliefert gilt für den Unternehmer ein innergemeinschaftliches Verbringen anzumelden.
Steuerhinterziehung
Mit dem Gesetzesentwurf wird eine Regelung zur Ablehnung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung eingeführt (§ 25f UStG). Dies soll fortan zur stärkeren Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen vom Karussell- und Kettengeschäften dienen.
Die Steuerermäßigung auf 7 % wird für E-Books und E-Papers eingeführt (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG).
Steuerermäßigung auf 7 % für Erzeugnisse zum Zwecke der Monatshygiene (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Abgabenordnung
Durch die Einführung des § 152 Abs. 11 Satz 2 AO-E wird ermöglicht, dass ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann. Der Ermessensspielraum wird damit eingegrenzt. Das Gesetz gilt ab dem 18.12.2019
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