Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Vor dem FG Berlin-Brandenburg klagte eine zusammen veranlagtes Ehepaar. Die Klägerin führte an, dass der betriebliche Arbeitsplatz nicht an allen Tagen „zur Verfügung gestanden habe“. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen werde sie zumindest an einem Arbeitstag in der Woche aus dem Homeoffice tätig. Anderenfalls verschlimmere sich ihr Gesundheitszustand.
Grundsätzlich können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Eine Ausnahme gilt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).
Gesundheitliche Einschränkungen
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der betriebliche Arbeitsplatz der Klägerin objektiv zur Verfügung gestanden habe und sie ihn allein aus subjektiven Gründen nicht arbeitstäglich nutze. Dem folgte das FG nicht. Das Gericht entschied, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob es dem Steuerpflichtigen zugemutet kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Die Klägerin war jedoch aus ärztlicher Sicht gehalten, an einzelnen Tagen von zu Hause aus zu arbeiten, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Deshalb könne ihr der Werbungskostenabzug nicht versagt werden. Dieser sei allerdings auf 1.250 EUR begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet habe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.9.2022, 5 K 5138/21, veröffentlicht am 12.12.2022
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