Erbfallkostenpauschale ohne Nachweis


Der Abzug des Pauschbetrags für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG kann ohne Nachweis von tatsächlich entstanden Kosten in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich sind Kosten

  • der Bestattung des Erblassers,
  • die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal,
  • die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie
  • die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S.1 ErbStG).

Für diese Kosten wird alternativ insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen.

Erbfallkostenpauschale ohne Nachweis

Was bedeutet „ohne Nachweis“?

„Ohne Nachweis“ bedeutet, dass auch nicht nachgewiesen werden muss, dass dem Grunde nach tatsächliche Kosten entstanden sind. Dies hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich klargestellt (BFH, Urteil v. 1.2.2023, II R 3/20). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung vertreten hat (z. B. BFH, Beschluss v. 28.11.1990, II S 10/90), halte er daran nicht mehr fest.

Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben

Der BFH hat in seinem neuen Urteil außerdem festgestellt, dass neben dem Vorerben auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten in Anspruch nehmen kann.

Der Betrag ist zwar für jeden Erbfall für mehrere Miterben nur einmal zu gewähren. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stelle jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr handele es sich um zwei getrennte Erbfälle. Der Ansatz der Kostenpauschale diene der Vereinfachung der Steuerfestsetzung. Dies gelte auch im Nacherbfall, und zwar unabhängig davon, ob der Nacherbe außerdem zivilrechtlich Erbe des Vorerben wird.

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