Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das BZSt die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November des Jahres 2024 zugeteilt.
Die Identifikationsnummer für natürliche Personen (IdNr.), die Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) bleiben neben der W-IdNr. bestehen. Die W-IdNr. dient gemäß §§ 139a und 139c AO der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren.
Die W-IdNr. legt einen wichtigen Grundstein für die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung. Langfristig soll die W-IdNr. auch behördenübergreifend nach dem sog. „Once-Only-Prinzip“ genutzt werden. Sie dient damit als Wegbereiter für eine bundesweite, behördenübergreifende Kommunikation. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister.
Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt im Hintergrund automatisiert und vollständig elektronisch durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Hierfür müssen Sie keinen Antrag stellen.
Nutzen und Vorteile
Die W-IdNr. ist ein wichtiger Grundstein für die Digitalisierung. Analog zur Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen dient die W-IdNr. der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen. Sie bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit – unabhängig von etwaigen Unterbrechungen – bestehen und ändert sich auch bei Änderungen der Stammdaten (zum Beispiel Wohnadresse, Ort der Geschäftsleitung, Familienstand, Geschlecht, Namensänderung) nicht. Die W-IdNr. stellt somit einen wichtigen Grundstein und Wegbereiter für eine bundesweite, behördenübergreifende Kommunikation dar.
Die W-IdNr. soll langfristig zu Vereinfachungen in Steuer- und Verwaltungsverfahren führen. Sie wird nach und nach auf Anträgen, Formularen und Vordrucken der Finanzverwaltung verwendet. Damit rückt die Umsetzung des sog. „Once-Only-Prinzip“, wonach Steuerpflichtige nur noch an einer Stelle Angaben machen oder Daten übermitteln müssen, ein großes Stück näher.
Aufbau der W-IdNr.
Die W-IdNr. besteht aus den Anfangsbuchstaben „DE“ und einer 9-stelligen Ziffernfolge.
Für die eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren wird jedem wirtschaftlich Tätigen fortlaufend für jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit stufenweise ein Unterscheidungsmerkmal beginnend mit 00001 zugeordnet.
Dabei ist jedes vergebene Unterscheidungsmerkmal mit einer Steuernummer verknüpft, mit welcher der Betrieb oder die Betriebsstätte beim zuständigen Finanzamt geführt wird.
Beispiele:
W-IdNr.: DE123456789
W-IdNr. + Unterscheidungsmerkmal für die erste wirtschaftliche Tätigkeit: DE123456789-00001
In der W-IdNr. sind keine persönlichen bzw. betrieblichen Daten oder Daten des zuständigen Finanzamts verschlüsselt.
Vergabe in Stufen
Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt stufenweise.
In der ersten Stufe wird wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. zunächst mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet, wenn sie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind.
Für wirtschaftlich Tätige, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, wird die W-IdNr. voraussichtlich ab dem 3. Quartal 2025 vergeben.
Sofern Sie mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, vergibt das BZSt hierfür weitere Unterscheidungsmerkmale (bspw. -00002 für eine zweite wirtschaftliche Tätigkeit) ab 2026.
Mitteilung der W-IdNr.
Das BZSt wird ab November des Jahres 2024 stufenweise mit der Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. nach § 139a Absatz 1 i.V.m. § 139c AO beginnen. Hierfür ist kein Antrag notwendig.
Für die Mitteilung sind folgende Wege vorgesehen:
- Öffentliche Mitteilung für wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen,
- Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige, die über keine USt-IdNr. verfügen.
Abgrenzung zur USt-IdNr., IdNr., Steuernummer und bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
Abgrenzung zur Steuernummer
Die Steuernummer bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion bestehen und ist zunächst insbesondere auf den steuerlichen Vordrucken der Landesfinanzbehörden wie bisher zu verwenden.
Die elektronischen Steuererklärungsvordrucke werden nach und nach um die Angabe der W-IdNr. erweitert.
Da die W-IdNr. stufenweise vergeben wird, ist die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken vorerst bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend.
Die Steuererklärungen sind wie gewohnt mit der Steuernummer abzugeben.
Abgrenzung zur USt-IdNr.
Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal (-00001, -00002, usw.) ergänzt. Falls Sie bis zum 30. November 2024 bereits eine USt-IdNr. erhalten haben, entspricht diese auch Ihrer W-IdNr. Eine gesonderte Mitteilung erhalten Sie in diesem Fall nicht. Nähere Informationen zur Mitteilung finden Sie im Abschnitt „Mitteilung der W-IdNr.“
Die USt-IdNr. bleibt weiterhin für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU erforderlich und wird nicht durch die W-IdNr. ersetzt.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer unterscheidet sich inhaltlich von der USt-IdNr. Während die USt-IdNr. weiterhin für grenzüberschreitende Geschäfte in der EU genutzt wird, dient die W-IdNr. für steuerliche und wirtschaftliche Zwecke im Inland. Dadurch wird sichergestellt, dass die W-IdNr. primär für nationale Geschäftsvorfälle verwendet wird, während die USt-IdNr. ihre spezifische Rolle im EU-Binnenmarkt behält.
Die gesonderte Beantragung der USt-IdNr. ist trotz Vergabe der W-IdNr. wie bisher erforderlich. An den etablierten Abläufen ändert sich nichts.
Beispiel:
USt-IdNr.: DE123456789 => W-IdNr.: DE123456789-00001
Falls Sie bereits über eine USt-IdNr. verfügen, diese Ihnen jedoch nicht mehr bekannt ist oder, wenn Sie unsicher sind, ob die USt-IdNr. noch gültig ist, können Sie ab Dezember 2024 eine erneute Mitteilung Ihrer W-IdNr. beantragen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang die Informationen zur elektronischen Mitteilung.
Weiterführende Informationen zur USt-IdNr. finden Sie hier.
Abgrenzung zur IdNr.
Die IdNr. bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion als eindeutiges Identifikationsmerkmal einer natürlichen Person nach § 139a AO im Verwaltungsverfahren erhalten. Im Gegensatz zur IdNr. wird die W-IdNr. nur im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben, wohingegen die IdNr. jeder natürlichen Person in Deutschland zugeteilt wird.
Abgrenzung zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt gleichzeitig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz.
Weitere Informationen zur bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer finden Sie über den nachfolgenden Link:
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