Bundesrat verabschiedet Bürokratieentlastungsgesetz III


Der Bundestag hat am 8.11.2019 das dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) verabschiedet. 

Umsatzsteuer

Unternehmensgründer müssen die Umsatzsteuervoranmeldung unabhängig der Höhe der zu entrichtenden Umsatzsteuer monatlich Anmelden. Der Bundestag verabschiedete eine zeitlich befristete Aussetzung der Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG) soweit die Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 EUR nicht überschreitet. Somit ist eine quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung an Stelle einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung vorgesehen. Unverändert muss bei unterjähriger Aufnahme der Geschäftstätigkeit die voraussichtliche Steuer auf eine Jahresssteuer hochgerechnet werden. Die Regelung soll zunächst für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gelten.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG (Kleinunternehmer) soll die geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern nicht erhoben werden, wenn die Umsatzsteuer zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vergangenen Kalenderjahr 22.000 EUR (derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR (unverändert) voraussichtlich nicht übersteigen wird. Das geplante Inkrafttreten ist der 1.1.2020.

Bitte beachten Sie: Sollten ihre Umsätze in 2019 zwischen 17.500 Euro und 22.000 Euro betragen und in 2020 voraussichtlich nicht die Grenze von 50.000 Euro überschreiten, dann sind Sie weiterhin (2019) Kleinunternehmer.

Einkommensteuer

Der Freibetrag für Gesundheitsleistungen des Abreitgebers in § 3 Nr. 34 EStG soll von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden. Gilt für VZ/Lohnzahlungszeiträume ab 2020.

Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungssteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro (derzeit 62 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die neue Regelung gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 gelten.

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2 EStG) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8 EStG) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro (statt 72 Euro) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt (§ 40a Abs. 1 EStG). Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 von 12 EUR auf 15 EUR erhöht werden. Beide Änderungen gelten bereits für Lohnzahlungszeiträume ab 2020 gelten.

Die Grenzbeträge Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine sollen für Einnahmen aus anderen Einkunftsarten nach § 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG sollen auf 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR im Fall der Zusammenveranlagung erhöht werden.

Sind die Steuerdaten mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden (§ 146 Abs. 6 AO). Aktuell müssen bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung die Datenverarbeitungssysteme über 10 Jahre aufrechterhalten werden. Zukünftig sollen 5 Jahre ausreichend sein. Geplant ist eine Anpassung des § 147 Abs. 6 AO.

Allgemeine Erleichterungen

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arbeitnehmers sollen zukünftig durch die Krankenkassen dem Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informiert werden.