+++Update+++
Nachdem ich zu Beginn des Jahres 2020 auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 hingewiesen habe (siehe unten) hat der BFH mit Urteil vom12.02.2020, VI R 17/20; veröffentlicht am 23.07.2020 die Entscheidung bekräftigt.
Der BFH wollte die Klage einer Studentin stattgeben, sah sich daran aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehindert, der mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 in das EStG aufgenommen worden ist. Der BFH hielt § 9 Abs. 6 EStG für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines sog. Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein. Schlussendlich hat der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder aufgenommen und deren Klage abgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht – Beschluss vom 19. November 2019
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2019 entschieden, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von aktuell 6.000 Euro ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Für Studierende kann diese Entscheidung dann nachteilig sein, wenn sie keine Einnahmen oder Einkünfte während des Studiums erzielen. Im Gegensatz zu den Werbungskosten können Sonderausgaben nicht vorgetragen werden.
2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14
Pressemitteilung Nr. 2/2020 vom 10. Januar 2020
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